Mediator-Schlichtung

Außergerichtliche Konfliktbeilegung ist in den meisten Fällen die sinnvollste und preiswerteste art einen Konflikt beizulegen.
Als gerichtlich anerkannter Mediator sind Sie bei mir in guten Händen.

Informationen



§ 1 Zuständigkeit der Gütestelle; Ausschluß der Schlichtungsperson
Rechtsanwalt Rudolf Hennecke ist als Gütestelle räumlich anerkannt für den Bezirk des Oberlandes-gerichts Düsseldorf.Ein Schlichtungsversuch ist nur erforderlich für Parteien, die in demselben Landgerichtsbezirk wohnen, ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.Rechtsanwalt Hennecke übt seine Schlichtungstätigkeit nicht aus,in Angelegenheiten, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei im Verhältnis einer Mitberechtigung, Mitverpflichtung oder Regresspflichtigen steht;in Angelegenheiten seines Ehegatten, seiner Verlobten oder seines Lebenspartners, auch wenn die Ehe, das Verlöbnis oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;in Angelegenheiten einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt, verschwägert, in Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;in Angelegenheiten, in denen er oder eine Person, mit der er zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist oder mit der er gemeinsame Geschäftsräume hat, als Prozeßbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder war;in Angelegenheiten einer Person, bei der er gegen Entgelt beschäftigt oder bei der er als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist oder war.Die Gütestelle ist sachlich zuständig für Versuche, vermögensrechtliche und nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten außergerichtlich und einverständlich beizulegen,in Streitigkeiten über Ansprüche wegender in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen, so fern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt;Überwuchses nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches;Hinüberfalls nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuches;eines Grenzbaumes nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches;der im Nachbarschaftsgesetz für Nordrhein-Westfalen geregelten Nachbarrechte, so fern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt;in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind;in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.Diese Streitschlichtung ist ausgeschlossenfür Klagen nach §§ 323, 324, 328 der Zivilprozeßordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind;für Streitigkeiten in Familiensachen;für Wiederaufnahmeverfahren;für Ansprüche, die im Urkunden, Wechsel- oder Scheckprozess geltend gemacht werden;für die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend ge-macht worden ist;für Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem achten Buch der Zivilprozeßordnung;für Anträge nach § 404 der Strafprozeßordnung;für Klagen, denen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Vorverfahren vorauszugehen hat; für Streitigkeiten ein Schlichtungsverfahren vor einer anderen Schlichtungsstelle anhängig oder bereits durchgeführt worden ist;für Streitigkeiten, in denen Klagen am 1.1.2008 bei Gericht eingegangen waren.
§ 2 Durchführung des Schlichtungsverfahrens
Das Schlichtungsverfahren findet in deutscher Sprache statt und ist nicht öffentlich. Eine der deutschen Sprache nicht mächtige oder stumme Person kann eine sprachkundige Person oder einen Dolmetscher auf ihre eigenen Kosten hinzuziehen.Das Schlichtungsverfahren wird auf den schriftlichen Antrag einer Partei hin eingeleitet. Der Antragstel-ler muß in seinem Antrag die Namen und die Anschriften der Parteien und den Gegenstand des Streits zu bezeichnen und seinen Antrag unterschreiben. Er soll seinem Antrag für die Zustellung an den bzw. die Antragsgegner jeweils zwei weitere Abschriften seines Antrags beifügen.Nach Eingang des Antrags und des Kostenvorschusses stellt die Gütestelle den Antrag dem Antrags-gegner per Einschreiben mit Rückschein zu und lädt die Parteien zur mündlichen Schlichtungsverhand-lung.Die Gütestelle bestimmt Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung.Beide Parteien haben sowohl vor als auch in der mündlichen Schlichtungsverhandlung Gelegenheit, selbst oder durch von ihnen beauftragte Personen Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vortrag der jeweils anderen Partei zu äußern.Die Gütestelle erhebt keine Beweise, lädt keine Zeugen oder Sachverständigen. Zeugen und Sachver-ständige, die freiwillig und auf Kosten einer Partei erscheinen, können gehört werden.Zur Schlichtungsverhandlung haben die Parteien persönlich zu erscheinen.Erscheint der Antragsteller zur Schlichtungsverhandlung unentschuldigt nicht, so gilt sein Antrag als zu-rückgenommen. Gleiches gilt, wenn er den Kostenvorschuß nicht bezahlt hat.Erscheint der Antragsgegner zum Schlichtungstermin nicht und hat sich weder vorher noch innerhalb von zwei Wochen nachher nicht entschuldigt, so wird angenommen, daß er sich auf die Streitschlich-tung nicht einlassen will. Entschuldigt sich der Antragsgegner genügend, so bestimmt die Gütestelle eine neuen Schlichtungstermin.Die Gütestelle führt eine Handakte und bewahrt diese nach dem Verfahren mindestens fünf Jahre auf.Die Gütestelle protokolliert die Schlichtungsverhandlung und einen zwischen den Parteien zustandege-kommen Vergleich. Der Vergleich ist von den Parteien und der Gütestelle eigenhändig zu unterschrei-ben.
§ 3 Vergleich
Aus dem vor der Gütestelle geschlossenen Vergleich zwischen den Parteien findet die Zwangsvollstreckung statt. Die Vollstreckungsklausel auf der Ausfertigung des Vergleichsprotokolls erteilt das Amtsgericht Düs-seldorf.

§ 5 Erfolgslosigkeitsbescheinigung
Die Gütestelle bescheinigt den Parteien den ohne Erfolg durchgeführten Schlichtungsversuch mit Angaben der Namen und Anschriften der Parteien, über den Gegenstand des Streits und die Anträge der Parteien.

§ 6 Hinweise auf Zeugnisverweigerungsrecht und anwaltliches Vertretungsverbot
Rechtsanwalt Hennecke ist berechtigt, sein Zeugnis über Tatsachen zu verweigern, die Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sind. Er darf keine der Parteien in der Angelegenheit des Schlichtungsverfahrens vertreten.

§ 7 Verfahrenskosten
Die Gütestelle erhebt für ihre Tätigkeiten Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Für den Schlichtungsauftrag, für eine stattgefundene Schlichtungsverhandlung und für einen abgeschlossenen Vergleich erhält die Gütestelle jeweils eine volle Gebühr nach § 13 Absatz 1 RVG, mindestens aber jeweils 100 EUR. Für die zusätzlichen Ausla-gen und die Umsatzsteuer gelten die Nummern 7000 ff. des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV-RVG, die Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG).Der Antragsteller haftet der Gütestelle für die Kosten des gesamten Schlichtungsverfahrens unabhängig davon, daß im Vergleich eine anderweitige Kostentragung zwischen den Parteien vereinbart ist.Die Gütestelle kann vom Antragsteller für die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Kosten Vorschüsse fordern. Die Gebühren entstehen mit der Antragstellung, mit der Ladung zum Schlichtungs-termin und mit Abschluß des Vergleichs. Das Zusenden von Abschriften des Protokolls und des Ver-gleichs sowie der Erfolgslosigkeitsbescheinigung sind abhängig von der vollständigen Bezahlung aller Kosten.Für zusätzliche Abschriften vom Protokoll und vom Vergleich hat derjenige, der diese bei der Gütestelle angefordert hat, im voraus eine Pauschale von 25 EUR zu bezahlen.Im übrigen trägt jede Partei ihre eigenen Kosten selbst, falls sie es im Vergleich nicht anders verein-baren.
§ 8 Einverständniserklärung der Parteien
Jede Partei hat eine Abschrift von der vorstehenden Schlichtungs- und Kostenordnung der Gütestelle "Rechtsanwalt Rudolf Hennecke aus Düsseldorf" erhalten, zur Kenntnis genommen und verstanden.Als Antragsteller / Antragsgegner erkläre ich hiermit durch meine nachfolgende, eigenhändige Unter-schrift mein Einverständnis mit dieser Schlichtungs- und Kostenordnung.
............................, den ...................... .......................................................................................................
(Unterschrift - Vor-, Zu- u. Geburtsname; Firma und Firmenstempel)



.......................................................................................................
(Anschrift - PLZ, Ort, Straße; Handelsregister und HR-Numer)